Rechtsprechung
VG Halle, 25.11.2014 - 2 A 43/14 |
Verfahrensgang
- VG Halle, 25.11.2014 - 2 A 43/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.04.2015 - 4 L 2/15
Wird zitiert von ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2023 - 3 LB 536/18
Aufhebung eines bestandskräftigen gewerbesteuerrechtlichen Bescheides und eines …
Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2013), in dem auch die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, war er Gegenstand eines Rechtsstreits beim Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 2 A 43/14).Es sei insbesondere nach der Entstehungsgeschichte des Bescheids, die im Verfahren 2 A 43/14 (1 L 426/15) liege, eindeutig, dass die Vollziehung des Bescheids vom November 2013 ausgesetzt worden sei.
Diese Rechtsauffassung habe das Verwaltungsgericht Greifswald neben dem angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2018 in mittlerweile vier weiteren, rechtskräftigen Entscheidungen bestätigt (2 B 799/15 HGW, 2 A 43/14, 2 A 800/15 HGW und 2 A 1025/17 HGW).
Dem Senat haben bei der Entscheidung die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 2 A 43/14, 2 A 800/15 HGW und 2 A 1025/17 HGW vorgelegen.
Dort wird unter dem Betreff "... Aussetzung der Vollziehung Gewerbesteuerbescheid 2006 vom 21. November 2013" ausgeführt, dass in der Verwaltungsstreitsache 2 A 43/14 die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids 2006 vom 21. November 2013 mitgeteilt werde.
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald 2 A 43/14 ging es demgemäß nicht um die Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids vom 21. November 2013, sondern um die begehrte Aussetzung der Vollziehung dieses Verwaltungsakts wegen des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Inhalt des Schriftsatzes vom 29. April 2015 im Verfahren 2 A 43/14 vor dem Verwaltungsgericht Greifswald auch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Beklagte darin offenlegt, den Willen gehabt zu haben, mit dem Bescheid vom 10. März 2015 den (Gewerbesteuer-)Bescheid aufzuheben.